Artikel 1 - Name und Sitz
Unter dem Namen «aw Broadcast & Content Hub» besteht mit Sitz in Neerach (ZH) auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der offizielle Name in allen öffentlichen Verlautbarungen lautet "aw Broadcast & Content Hub". Für die Website und in gekürzter Form wird der Name "awhub" verwendet.
Artikel 2 - Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Neerach (ZH), Schweiz
Artikel 3 – Zweck
Artikel 4 - Mittel
Der Verein finanziert sich durch:
Artikel 5 – Mitgliederbeiträge
Die Vereinsversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge.
Artikel 6 – Arten der Mitgliedschaft; Rechte und Pflichten
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus Aktivmitgliedern und Ehrenmitgliedern (Gönnern).
Artikel 7 - Aufnahme als Aktivmitglied
Jede natürliche oder juristische Person kann Aktivmitglied werden, indem sie einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellt. Dieser Antrag kann per Post, E-Mail, Kontaktformular oder auf anderem elektronischen Weg eingereicht werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
Artikel 8 - Aufnahme als Ehrenmitglied (Gönner)
Ehrenmitglied (Gönner) kann werden, wer sich besonders für den Verein verdient gemacht hat oder auf andere Weise mit dem Verein eng verbunden ist, ohne Mitglied zu sein.
Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
Artikel 9 – Austritt & Ausserordentliches Erlöschen der Mitgliedschaft
Artikel 10 – Ausschluss, Anfechtung des Ausschlusses & Wirkung Beendigung
Ausschluss
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Interessen des Vereins verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn das Mitglied dem Verein schadet, seinen Ruf beeinträchtigt, zugesagte Leistungen nicht erbringt oder aus anderen triftigen Gründen.
Der Ausschluss ist zu begründen. Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied seinen Status und damit das Recht zur Teilnahme an Vereinsversammlungen. Gleichzeitig entfällt die Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Mitgliederbeiträge.
Anfechtung des Ausschlusses
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann den Ausschluss mittels Einsprache innerhalb eines Monats anfechten. Die Einsprache muss schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Vereinsversammlung entscheidet an der nächsten Versammlung abschliessend.
Wird der Ausschluss aufgehoben, wird das ausgeschlossene Mitglied rückwirkend wieder aufgenommen. Die Beitragspflicht lebt auf, Verzugszinsen sind nicht geschuldet.
Wirkung Beendigung
Bereits entrichtete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen oder dessen Nutzung.
Noch offene Beiträge sind nach dem Austritt nicht mehr geschuldet.
Artikel 11 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
Artikel 12 – Die Vereinsversammlung
Sie ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern.
Sie kann physisch, schriftlich, elektronisch oder online stattfinden. Bei elektronischer Versammlung müssen Bild und Ton aller Teilnehmenden übermittelt werden.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung.
Artikel 13 – Der Vorstand
Artikel 14 – Revisionsstelle & Jahresabschluss
Der Verein verzichtet gemäss Art. 69b ZGB auf eine Revisionsstelle.
Zur Sicherstellung der Transparenz wird Yvonne Gilomen (Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen) ab 2025 mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt – ausserhalb eines gesetzlichen Revisionsmandats.
Artikel 15 – Anstellung von Mitarbeitenden
Der Verein darf Mitarbeitende anstellen. Der Vorstand entscheidet über Anstellung, Arbeitsbedingungen und Entlohnung unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften und finanzieller Mittel.
Artikel 16 – Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung von Mitgliedern und Vorstand ist ausgeschlossen.
Artikel 17 – Auflösung
Bei Auflösung führt der Vorstand (oder gewählte Liquidatorinnen/Liquidatoren) die Liquidation durch. Diese haben Einzelunterschrift, sofern nichts anderes beschlossen wird.
Das verbleibende Vermögen wird gemäss Vereinszweck verwendet. Es gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts zur Liquidation.
Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Statuten sind am 10.12.2024 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Versionen.