Artikel 1 - Name und Sitz

Unter dem Namen «aw Broadcast & Content Hub» besteht mit Sitz in Neerach (ZH) auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der offizielle Name in allen öffentlichen Verlautbarungen lautet "aw Broadcast & Content Hub". Für die Website und in gekürzter Form wird der Name "awhub" verwendet.

Artikel 2 - Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Neerach (ZH), Schweiz

Artikel 3 – Zweck

  • Der Verein fördert die kulturelle Vielfalt im Bereich Schlager- und Volksmusik durch den Betrieb und die Weiterentwicklung von Medienangeboten.
  • Zu diesem Zweck betreibt der Verein Fernseh- und Radiosender sowie Streamingportale.
  • Der Verein setzt sich für die Verbreitung und Unterstützung von Schlager- und Volksmusik ein.
  • Der Verein ist neutral gegenüber allen gesellschaftlichen Gruppen, konfessionslos und politisch neutral.
  • Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks eigene Räumlichkeiten mieten, erwerben oder verwalten.

Artikel 4 - Mittel

Der Verein finanziert sich durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden und Vermächtnisse
  • Sponsoring und Werbung
  • Lizenz- und Markeneinnahmen
  • staatliche Beiträge
  • Eigene wirtschaftliche Aktivitäten

Artikel 5 – Mitgliederbeiträge

Die Vereinsversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge.

Artikel 6 – Arten der Mitgliedschaft; Rechte und Pflichten

Die Mitglieder des Vereins bestehen aus Aktivmitgliedern und Ehrenmitgliedern (Gönnern).

  • Aktivmitglieder leisten einen aktiven Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks; sie bezahlen zudem einen jährlichen Mitgliederbeitrag.
  • Für Ehrenmitglieder entfällt der Mitgliederbeitrag.
  • Ansonsten sind alle Mitglieder gleichberechtigt.

Artikel 7 - Aufnahme als Aktivmitglied

Jede natürliche oder juristische Person kann Aktivmitglied werden, indem sie einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellt. Dieser Antrag kann per Post, E-Mail, Kontaktformular oder auf anderem elektronischen Weg eingereicht werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.

Artikel 8 - Aufnahme als Ehrenmitglied (Gönner)

Ehrenmitglied (Gönner) kann werden, wer sich besonders für den Verein verdient gemacht hat oder auf andere Weise mit dem Verein eng verbunden ist, ohne Mitglied zu sein.

Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

Artikel 9 – Austritt & Ausserordentliches Erlöschen der Mitgliedschaft

  • Jedes Mitglied kann seinen Austritt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklären.
  • Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch Tod. Die Pflicht zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen ist nicht vererblich.
  • Die Mitgliedschaft juristischer Personen erlischt durch deren Auflösung oder konstitutive Löschung im Handelsregister.

Artikel 10 – Ausschluss, Anfechtung des Ausschlusses & Wirkung Beendigung

Ausschluss
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Interessen des Vereins verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn das Mitglied dem Verein schadet, seinen Ruf beeinträchtigt, zugesagte Leistungen nicht erbringt oder aus anderen triftigen Gründen.

Der Ausschluss ist zu begründen. Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied seinen Status und damit das Recht zur Teilnahme an Vereinsversammlungen. Gleichzeitig entfällt die Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Mitgliederbeiträge.

Anfechtung des Ausschlusses
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann den Ausschluss mittels Einsprache innerhalb eines Monats anfechten. Die Einsprache muss schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Vereinsversammlung entscheidet an der nächsten Versammlung abschliessend.

Wird der Ausschluss aufgehoben, wird das ausgeschlossene Mitglied rückwirkend wieder aufgenommen. Die Beitragspflicht lebt auf, Verzugszinsen sind nicht geschuldet.

Wirkung Beendigung
Bereits entrichtete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen oder dessen Nutzung.

Noch offene Beiträge sind nach dem Austritt nicht mehr geschuldet.

Artikel 11 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Vereinsversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Kontroll- oder Revisionsstelle

Artikel 12 – Die Vereinsversammlung

Sie ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern.

Sie kann physisch, schriftlich, elektronisch oder online stattfinden. Bei elektronischer Versammlung müssen Bild und Ton aller Teilnehmenden übermittelt werden.

Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung.

Artikel 13 – Der Vorstand

  • Oberstes Leitungs- und Verwaltungsorgan.
  • Von der Vereinsversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt.
  • Besteht aus mindestens einem Mitglied.
  • Kann den Verein alleine vertreten, sofern nichts anderes beschlossen wurde.
  • Hat ein Veto-Recht bei Entscheidungen der Vereinsversammlung. Das Veto muss schriftlich begründet sein und vertagt die Entscheidung um maximal 14 Tage.

Artikel 14 – Revisionsstelle & Jahresabschluss

Der Verein verzichtet gemäss Art. 69b ZGB auf eine Revisionsstelle.

Zur Sicherstellung der Transparenz wird Yvonne Gilomen (Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen) ab 2025 mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt – ausserhalb eines gesetzlichen Revisionsmandats.

Artikel 15 – Anstellung von Mitarbeitenden

Der Verein darf Mitarbeitende anstellen. Der Vorstand entscheidet über Anstellung, Arbeitsbedingungen und Entlohnung unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften und finanzieller Mittel.

Artikel 16 – Haftung

Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung von Mitgliedern und Vorstand ist ausgeschlossen.

Artikel 17 – Auflösung

Bei Auflösung führt der Vorstand (oder gewählte Liquidatorinnen/Liquidatoren) die Liquidation durch. Diese haben Einzelunterschrift, sofern nichts anderes beschlossen wird.

Das verbleibende Vermögen wird gemäss Vereinszweck verwendet. Es gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts zur Liquidation.

Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Statuten sind am 10.12.2024 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Versionen.